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Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit des Architekten?

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, 9 U 1067/19 (nicht rechtskräftig)

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.05.2020, 3 U 2182/19

Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten kommen sowohl Architekten als auch Ingenieure stetig mit Fragen in Berührung, die rechtliche Themenfelder betreffen. Während etwa die Einholung einer baubehördlichen Genehmigung Fragen des öffentlichen Baurechts aufwerfen kann, treten bei der Vorbereitung und Mitwirkung an der Vergabe regelmäßig Fragen des Vergaberechts und der Vertrags-gestaltung auf. Der Planer muss sich in einem solchen Fall die Frage stellen, ob die ihm übertragene Aufgabe noch eine erlaubte Nebenleistung zu seinem Berufsbild darstellt (§§ 3, 5 RDG), oder ob es sich bereits um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt.

Mit dieser Thematik hatte sich das OLG Koblenz in zwei jüngeren Entscheidungen zu befassen. Im ersten Fall hatte eine Architektin „namens der Grundstückseigentümer“ Widerspruch gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage eingelegt. Sowohl das LG Koblenz wie auch das OLG Koblenz sind in dem Fall zu der Entscheidung gekommen, dass es sich hierbei um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG gehandelt hat (OLG, Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, 9 U 1067/19). In dem Verfahren hatte eine Rechtsanwaltskammer gegen die Architektin auf Unterlassung geklagt. Auf Grundlage des RDG hätte auch ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro gegen die Architektin festgesetzt werden können.

Im zweiten Fall hatte ein Architekt dem Bauherrn empfohlen, den Vertrag mit einem Bauunternehmer zu kündigen, weil man sich mit dem Unternehmer nicht über Umfang und Zeitpunkt der auszuführenden Arbeiten einigen konnte. Der Unternehmer sah darin eine ordentliche Kündigung des Vertrags und verlangte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Nachdem sich der Bauherr mit dem Unternehmer letztlich auf einen Vergleich einigen konnte, nahm der Bauherr den Architekten wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Auch hier kam das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass eine unerlaubte Rechtsdienstleistung vorlag (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.05.2020, 3 U 2182/19).

Die Entscheidungen geben Anlass, auf eine weitreichende Problematik in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

Soweit die Tätigkeit des Planers in rechtlicher Hinsicht über erlaubte Nebenleistungen im Sinne des § 5 RDG hinausgeht, besteht kein Versicherungsschutz. Auch der Versicherungsschutz von Architekten und Ingenieuren umfasst nur das im Versicherungsschein beschriebene Berufsbild mit seinen Haupt- und Nebenleistungen. Rechtsdienstleistungen sind hiervon grundsätzlich nur als Nebenleistung und in den Grenzen des § 5 RDG umfasst. Die Folgen können schwerwiegend sein:

Führt etwa eine fehlerhafte, unzulässige Rechtsberatung des Planers im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 dazu, dass der Bauherr aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes bereits gewährte Fördermittel in Millionenhöhe zurückzahlen muss, haftet der Planer, ohne seinerseits hierfür versichert zu sein. Ähnliche Probleme können sich bei der Vertragsgestaltung durch den Planer ergeben, wobei der Übergang von der erlaubten Nebenleistung zur unzulässigen Rechtsdienstleistung nicht immer eindeutig ist. Im Zweifel gilt der bekannte Grundsatz „Schuster, bleib bei deinem Leisten“, denn auch die erlaubte Rechtsberatung des Architekten stellt selbstverständlich eine Pflichtverletzung mit Haftungsfolge dar, wenn sie denn fehlerhaft erfolgt.

Lars Maria Markmann
Rechtsanwalt
29. September 2020