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Kein Vorschuss zur Mängelbeseitigung wegen fehlender Kündigung vor Abnahme

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine Entscheidung vom 14. Mai 2019 – 10 U 15/19 die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 14. November 2017 – AZ. VII ZR 65/14) bestätigt, wonach der Auftraggeber bei einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer hat, wenn er wegen mangelhafter Leistungen nicht zuvor den Vertrag gekündigt hat.

Wie schon der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14. November 2017 ausgeführt hat, setzt ein Kostenvorschussanspruch oder ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen mangelhafter Leistungen bei einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme der Werkleistung voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht nur erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat, sondern auch eine schriftliche Kündigung erklärt wurde.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig die Erfüllung verweigert und der Auftraggeber darüber hinaus zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will. Dieses konkludente Verhalten des Auftraggebers ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes deshalb erforderlich, weil mit der Kündigungsregelung der Zweck verfolgt wird, klare Verhältnisse zu schaffen. Deshalb muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will.

Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers sind zudem strenge Maßstäbe anzusetzen. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner obigen Entscheidung ausgeführt hat, reicht die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen hin oder ein Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mängelerscheinungsbild hierfür nicht aus (s. hierzu auch Entscheidung des OLG Celle vom 8. Dezember 2016, AZ: 6 U 50/16). Das OLG Frankfurt (Urteil vom 28. September 2016, AZ: 13 U 128/15) sieht auch in der Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen, keine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mangelbeseitigung.

Festzuhalten ist, dass bei einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme im Falle auftretender Mängel Vorsicht geboten ist. Eine vorschnelle Beseitigung der Mängel kann die Kostenerstattungsansprüche kosten, wenn nicht vorher gekündigt wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
30. Juli 2019