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Verkehrssicherungspflichten und DIN-Normen

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. August 2019, Az. III ZR 113/18 Ausführungen zu der Frage gemacht, inwieweit DIN-Normen Empfehlungen enthalten, die zur Vermeidung von Gefahrenlagen heranzuziehen sind und für die Erfüllung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht relevant werden können.

Hintergrund des Verfahrens war, dass in einer Einrichtung für betreutes Wohnen die geistig behinderte Klägerin Verbrühungen durch zu heißes Badewasser erlitten hat. Sie verlangte von dem Heimträger Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen haben die Klage beide abgewiesen, das OLG hat allerdings die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuweisen sei.

Zutreffend – so der Bundesgerichtshof – sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch den Heimvertrag Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet wurden. Es bestand weiterhin eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen der Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und baulichen Gestaltung des Heimes drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten sei geeignet Schadenersatzansprüche auszulösen, ebenso korrespondierende deliktische Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB.

Nach Ausführung des Bundesgerichtshofs sei die Pflicht allerdings auf die in vergleichbaren Heimen üblichen und gebotenen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien. Maßstab des Erforderlichen seien die Zumutbarkeit. Auf der anderen Seite sei auch die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner zu berücksichtigen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung habe einerseits die Menschenwürde und Freiheitsrechte der körperlich und geistig beeinträchtigten Heimbewohner zu achten und andererseits deren Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, könne nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Gibt es im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage technische Regelungen, wie z.B. DIN-Normen, dann können diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten des Heimträgers mit herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltungskraft haben. Insoweit handelt es sich vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können anerkannte Regeln der Technik wiedergeben hinter diesen aber auch zurückbleiben. Sie beinhalten – so der Bundesgerichtshof – die widerlegliche Vermutung, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Dadurch seien sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Dieses nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich, sondern auch außerhalb dieses Bereiches, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen.

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer – jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst aufgrund körperlicher und geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen – so der BGH – müsse der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zu Grunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. In dem Zusammenhang beanstandet der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht die erforderliche Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Einschluss der Maßgaben der DIN EN806-2 rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen habe. So fehlen bereits Feststellungen dazu, ob in vergleichbaren Wohnheimen die Installation eines Temperaturbegrenzers bzw. ein sonstiger gleichwertiger Verbrühschutz zum üblichen Standard gehören. Insbesondere habe das Gericht aber auch den Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN806-2 („technische Regeln für Trinkwasser-Installation-Teil 2: Planung“) nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dieser sei die Anlage für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko für Verbrühungen gering sei. Thermostatische Mischventile und Batterien sollen mit Begrenzungen der oberen Temperatur eingesetzt werden. Empfohlen wurde eine Höchstgrenze von 43°C. Zwar richtet sich diese Empfehlung der DIN EN 806-2 auf die Begrenzung von Wassertemperaturen für die Planung von Trinkwasserinstallationen. Der DIN sei aber über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen bestehe, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43° betrage. Die Einrichtungen seien deshalb bei einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis mit speziellen Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen zu errichten.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Errichtung des Gebäudes älter sei als die DIN-Norm, so richtet sich das Maß der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bei technischen Anlagen nicht ausschließlich nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Erkenntnissen und dem damaligen Stand der Technik. Vielmehr sei es eine Frage des Einzelfalls, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr bestehe, dass ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Je nach Schwere der Verletzungsmöglichkeiten und deren Folgen ist eine nachträgliche Umsetzung neuerer Sicherheitsstandards eher geboten oder nicht. Hier könne auch eine gewisse Übergangszeit zugebilligt werden.

Im vorliegenden Fall hätte nach Abwägung der Einzelumstände die Beklagte entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN806-2 technisch sicherstellen müssen oder aber durch Betreuungspersonal der Einrichtung die Wassertemperatur vor dem Beginn des Badens und während des Einlaufens des Badewassers überprüfen müssen.

Praxishinweis: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist insofern interessant, als bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten hier technische Regeln herangezogen werden, die keine normative Geltung haben. Die Regeln tragen nach Meinung des Bundesgerichtshofes die widerlegliche Vermutung in sich, dass sie allgemein anerkannte Regeln der Technik wiedergeben und geeignet sind Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Bemerkenswert ist die Entscheidung auch insofern, als der Bundesgerichtshof hier eine Umrüstung alter Anlagen selbst dann fordert, wenn das Bauwerk vor Erscheinen der DIN-Norm errichtet wurde und die DIN-Normen eine Umrüstung ältere Anlagen nicht ausdrücklich fordern.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2019